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Skontoabzug nicht widerspruchslos dulden 

Nehmen Sie über Monate widerspruchslos hin, dass ein Geschäftspartner eigenmächtig Skonto von Ihren Rechnungen abzieht, gilt dies als stillschweigende Vereinbarung. Sie haben keinen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihn.

Das OLG Frankfurt/Main hat eine entsprechende Klage eines Zahntechnikers gegen einen Zahnarzt zurückgewiesen. Der Zahnarzt hatte über zwei Jahre jeweils 3% Skonto von den Rechnungsbeträgen des Zahntechnikers zurückbehalten, obwohl dies nicht vereinbart war.

Dass der Zahntechniker den Skontoabzug über einen derart langen Zeitraum geduldet hatte, sahen die Richter als ausreichende Zustimmung an. Sie billigten ihm kein Recht zu, noch Nachzahlungen aus den gekürzten Rechnungen zu verlangen. 


Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 16.02.2001 – Az: 24 U 128/99 
Quelle: Handbuch für Selbstständige und Unternehmer





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